Satzung des Fördervereins Annahütte-Lausitz e.V.

§1

Der Verein führt den Namen “Förderverein Annahütte-Lausitz”.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz “eingetragener Verein” in Abkürzung “e. V.”

Sitz des Vereins ist Annahütte

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Zweck des Vereins ist:

- die Förderung des sozialen und kulturellen Lebens in der Gemeinde Annahütte

- die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes

 

Die Satzung wird verwirklicht insbesondere durch:

- die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.

- die Pflege und Mitarbeit bei der Erhaltung der denkmalgeschützten Bereiche in Annahütte.

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§4

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.

Der Verein unterscheidet:

 

a) Ordentliche Mitglieder


Ordentliches Mitglied kann werden wer die Satzung des Vereins anerkennt .

 

Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt und haben zu überwachen und prüfen, dass:

- der Verein eine Tätigkeit entsprechend der Satzung durchführt

- die finanziellen Mittel ordnungsgemäß vereinnahmt und zweckgebunden verwendet werden.

 

b) Fördernde Mitglieder

 

Dies können natürliche oder juristische Personen werden, die in der Lage und bereit sind den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern. Förderende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

 

c) Ehrenmitglieder

 

§ 5

Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Kalenderjahres möglich und bis zum 30.09 des laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt, oder seine Beitragspflicht nicht nachkommt.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Einen Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

 

§ 7

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§8

Der Vorstand besteht aus:

1. einem Vorsitzenden

2. einem stellvertretenden Vorsitzenden

3. einem Schriftführer

4. einem Schatzmeister

 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zum Neuwahlen im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied, auch für den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter, bestimmen.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende, beide sind allein vertretungsberechtigt.

 

§ 9

Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Einhaltung einer schriftlichen Ladungstrist von 8 Tagen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn dies im Vereinsinteresse notwendig ist bzw. auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe der Gründe.

 

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder.

Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

 

§ 10

Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 11

Der Verein erwirbt die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Veranstaltungen und Vergütungen

c) Spenden

d) Fördermittel    

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig HOHE Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von Aufwendungen ist zulässig, soweit diese für die Erreichung der Vereinszwecke erforderlich sind.

 

§ 12

Durch die ordentlichen Mitglieder sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben zu prüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 13

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Annahütte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde zu verwenden hat.

 

§ 13

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Cottbus VR 3028CB